Justus-von-Liebig-Schule Göppingen

Hochschulzugangsberechtigung

Aufgrund einer Änderung im Landeshochschulgesetz (LHG) (§ 58) erhalten nun auch Inhaberinnen und Inhaber mit Abschlüssen von Fachschulen nach der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

Da der Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik (Staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher) der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.11.2002 in seiner jeweils geltenden Fassung) entspricht, fallen alle Absolventinnen und Absolventen der Fachschule für Sozialpädagogik mit Erreichen der staatlichen Anerkennung unter die Regelung des § 58 Abs. 5 LHG und erhalten damit eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher können damit ab sofort an allen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg ein Studium beginnen. Dies ist auch möglich, wenn sie nicht die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife abgelegt haben. Die Regelung gilt für alle staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erzieher, in deren Zeugnis über die staatliche Anerkennung unten der folgende Zusatz steht „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.11.2002 in seiner jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.“

Bitte beachten Sie: Die Hochschulzugangsberechtigung aufgrund von § 58 LHG ist keine Fachhochschulreife, die durch den Besuch des Zusatzunterrichts und die Zusatzprüfung als zusätzlicher Schulabschluss erworben wird und bundesweit gültig ist. Die Hochschulzugangsberechtigung aufgrund von § 58 LHG ist in einem Landesgesetz geregelt und regelt lediglich die Hochschulzugangsberechtigung an Baden-Württembergischen Hochschulen. Ob die anderen Bundesländer einen Hochschulzugang auf diesem Weg ermöglichen, ist in den dortigen rechtlichen Vorgaben geregelt. Grundsätzlich ist es möglich, dass die aktuellen Regelungen zur Hochschulzugangsberechtigung im LHG auch wieder geändert werden. Die Fachhochschulreife, die durch den Besuch des Zusatzunterrichts und durch die erfolgreiche Teilnahme an den Zusatzprüfungen erworben wird, bleibt einer Schülerin/einem Schüler lebenslang erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Kultusministeriums